Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
I. Die Gemeinde Namborn ordnet als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, folgende Verkehrsregelung an:
1) Auf der Verbindungsstraße zwischen dem Ortsteil Roschberg und dem Ortsteil Baltersweiler gilt bis auf weiteres das Verkehrszeichen VZ 274-30 StVO (30). Zustäzlich wird das Verkehrszeichen VZ 101 (Gefahrenstelle) mit dem Zusatzzeichen „Straßenschäden“ angeordnet.
Grund der Anorndung: erhebliche Straßenschäden
Verantwortlicher: Gemeinde Namborn
Dauer: 11.04.2024 – bis auf weiteres
II. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.
Namborn, den 11.04.2024
Sascha Hilpüsch
Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde