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Wahl der Schöffinnen und Schöffen  sowie Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Für die Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sucht die Gemeinde Namborn interessierte Bürgerinnen und Bürger.

Die Amtszeit beträgt jeweils 5 Jahre und erstreckt sich auf den Zeitraum vom

01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028.

Sollten sich nicht genügend Bewerber finden, können auch Personen berufen werden, die sich nicht beworben haben. Die Berufung kann nur in wenigen begründeten Fällen abgelehnt werden.

Schöffinnen und Schöffen

Als Schöffinnen oder Schöffen werden die ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Strafverfahren der Amts- und Landgerichte bezeichnet. Das Schöffengericht des Amtsgerichts ist -wie die kleine Strafkammer des Landgerichts- regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt. In der großen Strafkammer des Landgerichts sind drei Berufsrichter und zwei Schöffinnen oder Schöffen vertreten.

Schöffinnen und Schöffen sind in der Hauptverhandlung gleichberechtigt mit dem Berufsrichter. Dies gilt sowohl bei der Urteilsfindung als auch bei der Festsetzung des Strafmaßes.

Laut Allgemeiner Verfügung des Ministeriums für Justiz sind seitens der Gemeinde Namborn fünf Personen zu Schöffinnen und Schöffen vorzuschlagen. In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Schöffinnen und Schöffen bestimmt sind.

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte. Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Das Jugendschöffengericht besteht aus der Jugendrichterin/dem Jugendrichter als Vorsitzende/Vorsitzenden und zwei Jugendschöffinnen/Jugend-schöffen. Als Jugendschöffinnen/Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. Die Jugendkammer ist mit drei Richterinnen/Richtern einschließlich der/des Vorsitzenden und zwei Jugend-schöffinnen/Jugendschöffen, bei Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendgerichts mit der/dem Vorsitzenden und zwei Schöffinnen/Schöffen besetzt.

Jugendschöffinnen/Jugendschöffen sind in der Hauptverhandlung gleichberechtigt mit dem Berufsrichter. Dies gilt sowohl bei der Urteilsfindung als auch bei der Festsetzung des Strafmaßes.

Gemäß Allgemeiner Verfügung des Ministeriums für Justiz sind seitens der Gemeinde Namborn für

  • die Jugendkammer mindestens 2 Männer und 2 Frauen als Jugendschöffinnen/Jugendschöffen und
  • das Jugendschöffengericht mindestens 3 Männer und 3 Frauen als Jugendschöffinnen/Jugendschöffen

vorzuschlagen.

Für das Amt als Jugendschöffin oder Jugendschöffe sollen nur erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrende Personen vorgeschlagen werden.

Anhaltspunkte einer solchen Qualifikation ergeben sich aus beruflicher Tätigkeit, aber auch aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Beriech von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen, im schulischen und sportlichen Bereich sowie im Rahmen von privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit.

Allgemeines

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ver-sehen werden (§ 31 Gerichtsverfassungsgesetz).

Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden,

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die im Vermögensverfall geraten sind,
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen bestimmter Berufsgruppen:
  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Straf-vollstreckungsbedienstete, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichts-helfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Zu dem Amt eines Schöffen sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz unfähig:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tag zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zum Schöffenamt dürfen Personen nicht berufen werden, die zum Schöffenamt unfähig oder ungeeignet sind.

Schöffinnen und Schöffen erhalten für die Zeit, die sie bei Gericht waren, die Fahrzeit und die damit verbundenen Kosten eine Entschädigung. Diese liegt bei mindestens 5 Euro je Stunde und kann bei nachgewiesenem Verdienstausfall ansteigen.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich in schriftlicher Form um das Jugendschöffenamt zu bewerben. Die Bewerbung soll folgende Angaben enthalten:

  • Name, ggf. Geburtsname
  • Vorname/n
  • Geburtsort (Gemeinde /Kreis)
  • Geburtsdatum
  • Beruf (bei Mitarbeitern im Öffentlichen Dienst auf die Angabe der Tätigkeit)
  • Straße/Hausnummer
  • Postleitzahl, Wohnort

Bewerbungen werden im verschlossenen Umschlag

bis zum 29. März 2023

erbeten an:

                          Gemeinde Namborn

                          „Bewerbung um Schöffenamt“

                          -Zentrale Dienste -

                          Schloßstraße 13

                          66640  Namborn.

Bewerbungsformular im Innenteil der Namborner Nachrichten oder www.schoeffenwahl.de.

Hier kann das Formular ebenfalls heruntergeladen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls bei meinen Mitarbeitern im Rathaus unter den Tel.-Nrn. 06857/9003-25 oder -27.

Namborn, den 07. Februar 2023

Der Bürgermeister

Sascha Hilpüsch

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