Sprungziele
Seiteninhalt
26.08.2024

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Pflanzliche Abfälle dürfen generell nicht mehr verbrannt werden - auch nicht in den Monaten März und Oktober.

Das Verbrennen von Abfällen außerhalb der dafür genehmigten Anlagen ist generell verboten. Einzige Ausnahme waren noch bis Mai 2024 pflanzliche Abfälle, wobei hier das Verbrennen in der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) aus dem Jahr 1999 geregelt war. Unter bestimmten Voraussetzungen durften demnach pflanzliche Abfälle in den Monaten März und Oktober verbrannt werden. Diese Verordnung wurde nun mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes am 2. Mai 2024 aufgehoben, das heißt das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist seither generell und ohne Ausnahme verboten.

Folgende Möglichkeiten zur Entsorgung von Grüngut bestehen:

  • Kompostieren Sie pflanzliches Material. Wertvolle Nährstoffe können so dem Boden zurück gegeben werden.
  • Nutzen Sie die Biotonne für die Entsorgung von Laub und gehächselten Zweige/Äste.
  • Fallen große Mengen an, kann Baum- und Heckenschnitt zur Grünschnittsammelstelle „Hinter Heipel“ in Hofeld-Mauschbach gebracht werden.
  • Nutzen Sie den Heckenschnitt zur Anlage einer „Benjes-Hecke“. Ast- und Reisigstapel in einer Ecke des Gartens bieten vielen Tieren Unterschlupf.
Seite zurück Nach oben