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29.01.2025

Informationen über die Grundsteuerreform

In Kürze erhalten Sie von der Gemeinde den Abgabenbescheid 2025 mit der neuen Grundsteuer.

Sollte auf Ihrem Bescheid die Grundsteuer B nicht enthalten sein, liegt der Gemeinde der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes noch nicht vor.

Die Bescheide über die Erhebung der Grundsteuer A werden zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und versandt.

Nachstehend erhalten Sie einige Informationen zur Grundsteuerreform:

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid) und diese dürfen davon auch nicht abweichen. Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und wurden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt. Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt ab 01.01.2025 in der Gemeinde Namborn 350 v. H..

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:        

Grundsteuerbescheid der Kommune:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer

Wer ist Ihr Ansprechpartner?

Bei Fragen zur Bewertung der Grundstücke oder zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich an das Finanzamt St. Wendel. Telefonisch unter der Hotline Grundsteuerreform 0681-5016288 oder schriftlich über ELSTER oder per Post an: Finanzamt St. Wendel, Marienstraße 27, 66606 St. Wendel.

Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast wenden Sie sich an die Gemeinde Namborn, Schloßstraße 13, 66640 Namborn. Telefonisch unter 06857-9003-32/-29/-28/-31/-16/-17 oder per E-Mail an steueramt@namborn.de oder per Post an Gemeinde Namborn, Schloßstraße 13, 66640 Namborn.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer bestehen?

Sollten Sie begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:

Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem Finanzamt St. Wendel, Marienstraße 27, 66606 St. Wendel, Einspruch einlegen.

Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.

Auch nach Ablauf der Frist von einem Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, das zuständige Finanzamt aufzusuchen und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.


Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:

Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Gemeinde Namborn Widerspruch erheben.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.

Warum habe ich einen Steuerbescheid erhalten, obwohl ich das Haus oder Grundstück bereits verkauft habe?

Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Gemeinde Namborn unter Umständen den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach Mitteilung des Finanzamts über die erfolgte Fortschreibung wird die Gemeinde Namborn einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen.

Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?

Die Höhe der Grundsteuer im Einzelfall ab 2025, hängt in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Kommune nach Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025 ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer der Höhe nach unverändert bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.

Wo gibt es weitere Informationen zur Grundsteuerreform?

Auf der Seite des Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft finden Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform im Saarland auf www.saarland.de.

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